Berchtesgadener Land:
Einen besonderen Gefahrenpunkt stellen die Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und für Schulbusse dar. Grundsätzlich gilt für alle anderen Verkehrsteilnehmer beim Auftauchen eines Schul- oder Linienbusses: allerhöchste Aufmerksamkeit.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt es in § 20 vor:
An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden – und dies gilt für beide Fahrtrichtungen.
Zu dieser Vorschrift des „vorsichtigen“ Vorbeifahrens wurde vom Gesetzgeber keine Definition einer genauen Geschwindigkeit bestimmt, die Rechtsprechung geht jedoch von einer solch niedrigen Geschwindigkeit aus, dass der (Kraft-)Fahrzeuglenker beim Auftauchen von Gefahrensituationen, also z.B. beim Überschreiten der Fahrbahn von ein- oder aussteigenden Fahrgästen oder Schülern, jederzeit gefahrlos anhalten kann.
Als Steigerung zu dieser Vorschrift hat die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder Kommune) die Möglichkeit, bestimmte Haltestellen als „gefährliche“ Haltestellen nach den Richtlinien der Verwaltungsvorschrift zu § 16 Straßenverkehrsordnung einzustufen. Hier handelt es sich um Haltestellen mit besonderer Gefährdungslage, sei es, dass sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugverkehr ereignet haben oder die Lage der Haltestelle sich in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines Altenheimes befindet. Als maßgebliches Kriterium für die Kennzeichnung als gefährliche Haltestelle sind die ganzheitlichen Belange der jeweiligen Örtlichkeit im Einzelfall im Rahmen einer Besichtigung vor Ort zu prüfen um gegebenenfalls die entsprechende Einstufung als gefährliche Haltestelle durch die Straßenverkehrsbehörde vorzunehmen. Gekennzeichnet werden diese Haltestellen mit einem rot-gelben Schild auf dem Verkehrszeichen 224 Haltestelle oder rot-gelb-rotem Folienaufkleber um die Haltestange.
Zeichen 224 | rot-gelbes Schild auf Zeichen 224 als Hinweis gefährliche Haltestelle |
rot-gelb-roter Folienaufkleber an der Haltestange Zeichen 224 |
Zeichen 224 mit Zusatzschild „Schulbus“ mit zeitlicher Anordnung |
Für den Busfahrer bedeutet die Einstufung als gefährliche Haltestelle, dass er bereits beim Anfahren und Halt an der „gefährlichen“ Haltestelle die Warnblinkanlage einzuschalten hat.
Für die Fahrzeuglenker im nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehr bedeutet dies:
- Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (§ 20 Absatz III StVO).
- An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten (§ 20 Absatz IV StVO).
- Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten (§ 20 Absatz V StVO).
Speziell für Nutzer (also Fußgänger) von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im § 20 Absatz VI StVO bestimmt, dass sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn warten müssen.
Im Übrigen ist für Fahrzeugführer das Parken bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 verboten.
Die Verwaltungsvorschrift zur Einstufung der gefährlichen Haltestellen ist hier einsehbar.
Autor: P.S.